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Kirchenkreisrat

Der Kirchenkreisrat (KKR) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde besteht nach der Wahl im März 2024 aus neun Mitgliedern.

  • Propst Matthias Krüger
  • Propst Sönke Funck
  • Nadine Heynen, Kirchengemeinde Rendsburg
  • Cornelia Blümer, Kirchengemeinde Nortorf
  • Axel von Rützen-Kositzkau, Kirchengemeinde Gettorf
  • Thomas Krabbes, Kirchengemeinde Rendsburg
  • Susanne Molt, Kirchengemeinde Borby
  • Sabine Klüh, Diakonin Theologische Bildungsarbeit im ZeKiD
  • Michael Jordan, Pastor Pfarrsprengel Eckernförde

Kontakt zum KKR: Susanne Wieben, 04331-5903-113

Aufgabe

Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet diese in eigener Verantwortung. Er hat die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie die Dienste und Werke des Kirchenkreises im Rahmen des geltenden Kirchenrechts. Er bereitet die Beschlüsse der Synode vor und setzt diese um. Zu seinen Aufgaben gehört es, den Haushalt und den Stellenplan vorzubereiten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises einzustellen und die Kirchenkreisverwaltung zu beaufsichtigen. In der Regel tagt der Kirchenkreisrat einmal im Monat. An seinen Sitzungen können die bzw. der Präses der Synode oder ihre bzw. seine Stellvertretung und auf Einladung auch der oder die Vorsitzende des Finanzausschusses oder ihre bzw. seine Stellvertretung mit beratender Stimme teilnehmen.

Leitung

Der Kirchenkreisrat (Nachfolgend: KKR) wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Wird einer der Pröpste zum Vorsitzenden gewählt (derzeit leitet Propst Matthias Krüger den KKR), ist ein ehrenamtliches Mitglied als Stellvertreter oder Stellvertreterin zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied Vorsitzender oder Vorsitzende, so ist einer der Pröpste zum Stellvertreter zu wählen. Der oder die Vorsitzende des KKR kann in dringenden Fällen gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des KKR für den KKR mit Beteiligung der Kirchenkreisverwaltung erforderliche Maßnahmen treffen. Die Mitglieder des KKR sind davon unverzüglich zu unterrichten. Der KKR entscheidet über das weitere Verfahren.

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