Aufschrift Frieden braucht mehr, Umriss Taube aus bunten Herzen

Kirchengemeinderat kann jetzt während der Amtsperiode erweitert werden – Berufungserprobungsgesetz macht es möglich

Information zum neuen Berufungserprobungsgesetz der Nordkirche

 

Liebe Kirchengemeinderäte,

die Landessynode der Nordkirche hat ein neues Erprobungsgesetz beschlossen, das bis zum 31. Dezember 2028 erprobt werden soll. Bei der letzten Kirchenwahl 2022 hatte jeder Kirchengemeinderat (KGR) nach der Wahl die Möglichkeit, bis zu zwei weitere Mitglieder zu berufen. Dies war innerhalb von vier Monaten nach der konstituierenden Sitzung möglich.

Durch das neue Gesetz ist eine solche Berufung von einem oder zwei Mitgliedern auch während der laufenden Amtsperiode möglich. Die neu berufenen Mitglieder des KGR sind dabei „vollwertige“ Mitglieder mit Sitz und Stimme. Die Kirchengemeinde darf selbst dann einen ihrer Mitarbeitenden zusätzlich berufen, wenn bereits eine mitarbeitende Person Mitglied im KGR ist. Bislang durfte in einen KGR innerhalb der Nordkirche nur eine einzige mitarbeitende Person der Kirchengemeinde Mitglied sein. Das ist nun anders. Wichtig ist jedoch, dass auch weiterhin die ehrenamtlichen Mitglieder die Mehrheit stellen.

Wenn die gesetzliche Anzahl eines Kirchengemeinderates erfüllt ist, dieser also vollständig besetzt ist, bietet das neue Gesetz, das Berufungserprobungsgesetz, nun die Möglichkeit, den Kirchengemeinderat noch um bis zu zwei weitere Mitglieder zu vergrößern. Die Vergrößerung erfolgt durch Berufung, die im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat erfolgen muss. Die zu berufenden Mitglieder müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des Kirchengemeinderatswahlgesetzes erfüllen.

Ziel dieses Erprobungsgesetzes ist es, Gemeindeglieder bereits vor Beginn der neuen Wahlperiode Einsicht in die Arbeit eines Kirchengemeinderates zu ermöglichen. Wenn Sie noch Fragen zu diesem neuen Gesetz haben, können Sie sich gerne an den Fachbereich Zentrale Dienste – Recht, Wahlen und Gremienarbeit wenden. Wir beraten Sie gerne.

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