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Krieg in der Ukraine

Rechte und Möglichkeiten für Geflüchtete

Wenn Flüchtlinge aus der Ukraine staatliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen/müssen - bzw. Gesundheitsleistungen -, bedarf es einer
REGISTRIERUNG
und zwar beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (Neumünster) oder bei einer Ausländerbehörde der Kreise und kreisfreien Städte.

Unabhängig von der Registrierung:

  1. Anspruch auf 3-monatigen legalen Aufenthalt für alle zur Klärung, wie es weitergeht
    Während dieser Zeit soll der erforderliche Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG (temporärer Schutz nach dem EU-Rahmenbeschluss) eingeholt werden.
    Wer fällt darunter?
    Alle Ausländer (Drittstaatsangehörige), die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und danach nach Deutschland gereist sind/reisen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich legal in der Ukraine aufgehalten haben oder nicht.
    Ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber sich dort nicht aufgehalten haben, sondern z.B. in anderen Staaten
    Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 rechtmäßig in Deutschland, auch nur zu Besuchszwecken (Kurzaufenthalt) aufgehalten haben
    In der Ukraine anerkannte Flüchtlinge, die GFK-, internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz erhalten haben

Eine Asylantragstellung ist jederzeit möglich.
Das heißt auch: wer sich noch entscheiden möchte, woanders in der EU Schutz zu beantragen, hat eine entsprechende Bedenkzeit, bevor er oder sie sich hier in Deutschland registriert. Diese Verschnaufpause für alle ist ein sehr wichtiger und großzügiger Schritt!
Wer bekommt den § 24 AufenthG?
Achtung:      Das sind nicht alle, die sich hier nach der ÜbergangsVO 3 Monate     legal aufhalten.
1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.
2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Länder als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
3. Familienangehörige der unter 1. und 2. genannten Personengruppen.
4. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Länder, die sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels (ähnlich einer Niederlassungserlaubnis) rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Noch keine Entscheidung gibt es für den Umgang mit Drittstaatlern, die sich mit befristeter Erlaubnis in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Dies wird derzeit geprüft und per Anwendungshinweis mitgeteilt. Die Prüfung „sicher und dauerhaft“ soll offenbar durch die Ausländerbehörden, nicht durch das BAMF erfolgen.

Welche Rechte folgen daraus?
- Arbeitsmarktzugang = Beschäftigungserlaubnis;
- ab Erteilung des Aufenthaltstitels:
  Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3a und § 2 AsylbLG,
  Gesundheitsleistungen über das örtlich zuständige Sozialamt.
- Integrationskurs: hier soll kein Anspruch bestehen, sondern nur im Rahmen verfügbarer Plätze auf Selbstzahlerbasis gem. § 44 Abs. 4 AufenthG der Zugang gewährt werden
- Wer privat unterkommt, wird erst bei Beantragung des § 24 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde registriert. Alle, die öffentliche Unterkünfte in Anspruch nehmen, werden dort registriert.

Empfehlenswert sind die laufend aktualisierten Darstellungen des Kreises Rendsburg-Eckernförde unter
https://www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/familie-soziales/zuwanderung/ukraine-kompakt.

Für den Kreis Rendsburg-Eckernförde aktuelle Hinweise für die Betreuung und Begleitung ukrainischer Staatsangehöriger (Stand: 24.03.2022).

Die zu uns kommenden Flüchtlinge/Vertriebenen aus der Ukraine - aber auch die Ukrainer_Innen, die sich am 24.02.2022 rechtmäßig in Deutschland aufhielten - haben in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG.

Diese Aufenthaltserlaubnis hat eine Gültigkeit bis 04.03.2024.

Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist von den Voraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen (insbesondere „Lebensunterhaltssicherung“ und „Erfüllung der Passpflicht“).

Da die Erstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) in Form einer Ausweiskarte durch die Bundesdruckerei einige Woche in Anspruch nimmt, stellt die Ausländerbehörde eine sog. Fiktionsbescheinigung aus. Diese soll einen Hinweis auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG enthalten, damit schon eine Anmeldung zu einem Integrationskurs (Sprachekurs) möglich ist.

Von der Erhebung von Gebühren für Ausstellung der Fiktionsbescheinigung und des eAT wird abgesehen.

Sozialleistungen

Sobald ukrainische Vertriebene ein Schutzgesuch äußern (also um Unterstützung in Form von Wohnung, Krankenversicherung, Geld bitten), besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).  Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht weiterhin ein Anspruch auf diese Leistungen. Die Leistungen sind beim zuständigen Sozialamt zu beantragen.

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten

Spenden
Geldspenden
können so eingesetzt werden, dass sie konkret helfen. Es gibt derzeit sehr viele Spendenaktionen. Hier einige Empfehlungen:

  • - Diakonie Katastrophenhilfe: Evangelische Bank, IBAN: DE68520604100000502502, Stichwort: Ukraine https://www.diakonie-katastrophenhilfe.de/spende/ukraine;
  • Diakonia Kosciola Ewangelicko-Augsburskiego w Polsce, IBAN: PL 56 1240 1037 1978 0000 0693 1401,SWIFT: PKOPPLPW, Stichwort: Ukraine;
  • "Bündnis Entwicklung Hilft" und "Aktion Deutschland Hilft" rufen mit folgendem Konto gemeinsam zu Spenden für die vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen auf.
    BEH und ADH, IBAN: DE53 200 400 600 200 400 600, BIC: COBADEFFXXX, Commerzbank, Stichwort: ARD/ Nothilfe Ukraine.

Gut erhaltene Kleidung, Bettwäsche und Handtücher können über die Deutsche Kleiderstiftung gespendet werden. Dabei geht es nur um Jacken, Pullover, Schals, Mützen und andere Textilien - kein Spielzeug oder Hygieneartikel. Unter kleiderstiftung.de kann ein Adressaufkleber heruntergeladen werden.

4. Örtliche Ansprechmöglichkeit
Besonders empfiehlt unser Flüchtlingsbeauftragter das Angebot der Stadt Rendsburg unter https://www.rendsburg.de/stadtverwaltung/integration

  • Erfassung von privaten Unterbringungsangeboten
  • Kontaktadressen für Sach- und Geldspenden.

Eckernförder Ordnungsamt nimmt Wohnungsangebote entgegen: Amtsleiter Klaus Kaschke (Tel. 04351/710-300) und Koordinatorin Lokales Bündnis für Familien, Simone Staack-Simon (Tel. 04351/710-501)

5. Weitere Informationen unter:
Info FR Schleswig-Holstein, auf der Seite des frsh auch Infos über Erlasse von BMI und Land SH: https://www.frsh.de/artikel/ukraine-mehrsprachige-informationen/ 

Beispiel für lokale Koordination (hier Flensburg): https://flensburghilftderukraine.de/ 

Infos des BMI: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-liste-ukraine-krieg.html 

Verband der Deutsch-Ukrainischen Organisationen in Deutschland, u.a. organisiert vom Ukrainischen Generalkonsulat HH: https://hilfe-ua.de 

zwei Seiten zur Sammlung von Aufnahmewilligen: 
https://elinor.network/gastfreundschaft-ukraine/ 
https://cryptpad.fr/pad/#/2/pad/view/zCixVzhc2BaLqvAKiyxBwSVmf4i3903cXjFlMvHZrxI/

Einreise nach Deutschland: https://polen.diplo.de/pl-de/04-news/04-NEWS

Stand: 2.3.2022, zusammengestellt vom Flüchtlingsbeauftragten des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde

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